Vorfälligkeitsrechner
Was versteht man unter einer Vorfälligkeitsentschädigung?
Die Zinsbindungsfrist (genauer gesagt die Sollzinsbindungsfrist) ist zwischen den finanzierenden Banken und dem Darlehensnehmer, also Ihnen, frei verhandelbar. Bindungsfristen bis zu 20 Jahren oder mehr sind keine Seltenheit. Das bedeutet, dass die Bank Ihnen den vereinbarten Zins über diesen vereinbarten Zeitraum garantiert und nicht abändern darf. Umgekehrt dürfen Sie – abgesehen von Ihren regulären Tilgungsraten und ggf. Sondertilgungsrechten – das Darlehen nicht außerplanmäßig zurückzahlen.
Dürfen Sie das Darlehen unter bestimmten Voraussetzungen doch vorzeitig zurückzahlen (Ausnahmefälle siehe weiter unten), ist die Bank in aller Regel berechtigt, die sog. Vorfälligkeitsentschädigung von Ihnen zu verlangen.
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist salopp gesagt der entgangene Gewinn der Bank, der dadurch entstanden ist, weil Sie als Darlehensnehmer Ihr Darlehen vorzeitig zurückgezahlt haben und dadurch weniger Zinsen als vereinbart an die Bank bezahlt haben (auszugsweise § 490 BGB Abs. 2: „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung)“.)
Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gibt es zwei Varianten, bei der die Banken in aller Regel immer nur die für Sie günstigere sog. Aktiv-Passiv-Methode wählen.
Wie hoch diese Vorfälligkeitsentschädigung in jedem Einzelfall ausfällt, zeigt Ihnen der Vorfälligkeitsentschädigungsrechner:
Vorfälligkeitsrechner starten:
In welchen Ausnahmefällen darf ich als Darlehensnehmer einseitig das Darlehen kündigen und doch vorzeitig zurückzahlen?
Nach Ablauf von zehn Jahren Sollzinsbindung
Der § 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlaubt es Ihnen als Darlehensnehmer ein Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren gegenüber Ihrer finanzierenden Bank auszusprechen. Die Berechnung der Laufzeit beginnt mit dem Tag, an dem das Darlehen vollständig ausbezahlt wurde. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Die Bank darf Ihnen in diesem Falle keine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.
Verkauf Ihrer Immobilie
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Falle eines Verkaufes Ihrer Immobilie, die als Sicherheit für Ihr Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, Sie als Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig kündigen dürfen. Allerdings darf die Bank Ihnen hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen.
Sie möchten Ihre Immobilie weiter beleihen (zusätzliches Darlehen aufnehmen)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Sie das Darlehen vorzeitig kündigen können, wenn Ihre Bank eine weitere Kreditaufnahme ablehnt, bei der die bestehende Immobilie als Sicherheit dienen soll und gleichzeitig eine dritte Bank Ihnen aber das gewünschte Darlehen gewähren würde. Allerdings ist die ursprünglich finanzierende Bank in diesem Falle berechtigt von Ihnen einen Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.